Wichtig für eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse

Bestellen Sie das Gerät in diesem Fall nicht vorab.


Die Reihenfolge ist entscheidend:

Ärztliche Verordnung → Antrag bei der Kasse → Entscheidung der Kasse → Kauf.

Wer zuerst kauft und die Rechnung nachträglich einreicht, hat auch bei grundsätzlich bestehendem Anspruch in aller Regel keine Aussicht auf Erstattung. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 3 SGB V: Erstattet werden nur Kosten, die entstanden sind, weil die Kasse eine notwendige Leistung zuvor abgelehnt hat.

Wenn Sie Selbstzahlerin oder Selbstzahler sind oder privat versichert sind, betrifft Sie das nicht — Sie können direkt bestellen.

Verordnungsfähig ist nicht dasselbe wie erstattungsfähig

Das EMST150 und das EMST75 lite sind CE-zertifizierte Medizinprodukte der Klasse I. Sie dürfen in Deutschland ärztlich verordnet werden.

Daraus folgt aber nicht, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt. Beides sind getrennte Fragen:

Bedeutung Gilt das für das EMST
Verordnungsfähig Eine Ärztin oder ein Arzt darf das Produkt auf einem Rezept verordnen. Ja
Erstattungsfähig zu Lasten der GKV Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. Nein — Einzelfallentscheidung


Der Grund: Das EMST ist nicht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen (§ 139 SGB V) gelistet. Damit gibt es keine Hilfsmittelnummer und keine Abrechnung über die üblichen Verträge zwischen Kassen und Sanitätshäusern.


Das bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass eine Kostenübernahme ausgeschlossen ist. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine abschließende Positivliste, sondern eine Auslegungshilfe. Ein Anspruch kann also auch für nicht gelistete Produkte bestehen — er muss nur im Einzelfall begründet und beantragt werden.

Was REHADAT und die PZN bedeuten

Das EMST150 ist im REHADAT-Hilfsmittelkatalog eingetragen und hat eine Pharmazentralnummer (PZN 16888950; für das EMST75 lite und das IA150 ab ca. September).


Das erleichtert die Bestellung über Apotheken und die Recherche durch Fachpersonal. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse folgt daraus nicht. REHADAT ist eine Informationsdatenbank, die PZN eine Bestellnummer — beides ist nicht das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen.

Welcher Weg gilt für Sie?


Weg 1 — Gesetzlich versichert, Kostenübernahme gewünscht

Dieser Weg braucht Geduld, ist aber der einzige, der zu einer Erstattung führen kann.

  1. Ärztliche Verordnung einholen. Ihre Neurologin, Ihr HNO-Arzt, die Hausärztin oder die behandelnde Klinik verordnet das EMST mit medizinischer Begründung. Unser Musterantrag nimmt Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt die Formulierungsarbeit ab.
  2. Vor dem Kauf Antrag bei der Krankenkasse stellen. Reichen Sie ein: die Verordnung, die ärztliche Begründung, unsere Literaturanlage und einen Kostenvoranschlag. Formlos per Post oder über das Kassenportal. Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf.
  3. Entscheidung abwarten. Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Wird diese Frist ohne begründete Zwischennachricht überschritten, gilt der Antrag als genehmigt — heben Sie deshalb alle Datumsnachweise auf.
  4. Bei Ablehnung: Widerspruch. Sie haben einen Monat Zeit. Eine Ablehnung im ersten Anlauf ist häufig und nicht das Ende des Verfahrens. Unser Muster-Widerspruch steht Ihnen zum Download bereit.
  5. Erst nach Genehmigung bestellen — in der Regel über Apotheke beziehungsweise Sanitätshaus; nur diese dürfen Hilfsmittel auf Kassenrezept abgeben.


Weg 2 — Privat versichert oder beihilfeberechtigt

Hier ist es einfacher. Sie können das Gerät direkt bei uns bestellen und die Rechnung anschließend bei Ihrer Versicherung beziehungsweise Beihilfestelle einreichen. Legen Sie die ärztliche Verordnung bei; das erhöht die Erstattungswahrscheinlichkeit deutlich. Ob und in welcher Höhe erstattet wird, richtet sich nach Ihrem Tarif — bei größeren Beträgen lohnt eine vorherige Anfrage.


Weg 3 — Selbstzahlerin oder Selbstzahler

Sie können jederzeit direkt in unserem Shop bestellen, ohne Rezept und ohne Antrag. Das ist der schnellste Weg. Viele Anwenderinnen und Anwender entscheiden sich bewusst dafür, weil der Gerätepreis unterhalb dessen liegt, was ein langwieriges Antragsverfahren an Zeit und Nerven kostet.


Weg 4 — Kliniken, Praxen und Einrichtungen

Für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Praxen und Therapiezentren gelten eigene Regeln — insbesondere zur Frage, wer das Gerät während eines stationären Aufenthalts zu stellen hat und warum Rechnungen an einzelne Patientinnen und Patienten in dieser Konstellation nicht möglich sind.


Informationen für Kliniken und Praxen


Wenn die Kasse ablehnt


Eine Ablehnung im ersten Anlauf ist häufig der Normalfall, aber nicht das Ende. Sie haben ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Der Widerspruch ist formlos möglich und kostenfrei.

Häufigste Ablehnungsbegründung ist der Verweis darauf, dass das Produkt nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht. Genau dieses Argument trägt nicht — das Verzeichnis ist keine abschließende Liste, eine Erstattung ist dennoch möglich.


Muster-Widerspruch herunterladen (PDF)


Unabhängige Beratung erhalten Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, bei den Verbraucherzentralen und bei Sozialverbänden wie VdK und SoVD, die im Sozialrecht auch vertreten.

Literatur


Alle Angaben wurden zuletzt am 11.08.2026 gegen PubMed und Europe PMC geprüft.


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