Informationen für Kliniken, Praxen und Einrichtungen


Sie versorgen Patientinnen und Patienten mit Dysphagie oder reduzierter Atemmuskelkraft und möchten das EMST einsetzen? Auf dieser Seite steht, welcher Beschaffungsweg in welcher Situation gilt, und welcher nicht funktioniert. Das erspart Ihnen Rückfragen und Ihren Patientinnen und Patienten Enttäuschungen.


Kurzübersicht

Situation Wer beschafft Wer trägt die Kosten
Einsatz während des stationären Aufenthalts Das Krankenhaus Krankenhaus, abgegolten mit dem DRG-Entgelt
Gerät soll nach der Entlassung genutzt werden Verordnung im Entlassmanagement, Abgabe über zugelassenen Leistungserbringer Krankenkasse nach Einzelfallgenehmigung, sonst Patientin oder Patient
Ambulante Therapie in Praxis oder Therapiezentrum Die Einrichtung als Praxisbedarf, oder die Patientin bzw. der Patient selbst Einrichtung bzw. Patientin oder Patient
Patientin oder Patient möchte selbst kaufen Direkt bei uns im Shop Patientin oder Patient

Einsatz während des stationären Aufenthalts

Hilfsmittel, die während einer stationären Behandlung benötigt werden, gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG. Das Krankenhaus stellt sie, und sie sind mit dem DRG-Entgelt abgegolten.

Daraus folgt zweierlei:

  • Die Beschaffung läuft über den Einkauf des Hauses, nicht über die Patientin oder den Patienten.
  • Eine Weiterberechnung an Patientinnen und Patienten oder deren Krankenkassen ist in dieser Konstellation nicht vorgesehen.

Wir stellen deshalb in diesen Fällen eine Rechnung an die Einrichtung aus.



Was wir nicht ausstellen können: Einzelrechnungen auf Patientennamen zusätzlich zu einer Gesamtrechnung über dieselben Geräte können nicht ausgestellt werden, denn jede Rechnung muss eine eigenständige Leistung abbilden; eine zweite Rechnung über dieselbe Lieferung wäre eine doppelte Fakturierung. Dies ergibt sich aus dem Umsatzsteuerrecht und ist keine Frage des guten Willens.


Versorgung nach der Entlassung

Soll die Patientin oder der Patient das Training zu Hause beginnen, ist der reguläre Weg die ärztliche Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V, mit Abgabe über einen zugelassenen Leistungserbringer nach § 126 SGB V — Apotheke, Sanitätshaus oder Homecare-Versorger.


Zu beachten: Das EMST ist nicht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen gelistet. Eine Abrechnung über die üblichen Kassenverträge ist deshalb nicht möglich. Das Verzeichnis ist allerdings keine abschließende Positivliste, sodass eine Versorgung im Einzelfall in Betracht kommt.


Praktisch bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Verordnung mit konkreter, befundgestützter medizinischer Begründung
  2. Kostenvoranschlag über den Leistungserbringer (Apotheke, Sanitätshaus)
  3. Einzelfallgenehmigung der Krankenkasse einholen — vor der Beschaffung
  4. Erst nach Genehmigung liefern lassen


Diese Reihenfolge ist entscheidend. Wird zuerst gekauft und die Rechnung anschließend eingereicht, scheitert die Erstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V regelmäßig daran, dass die Kosten nicht durch eine vorherige Ablehnung der Kasse verursacht wurden. Auch ein materiell bestehender Anspruch geht dann faktisch verloren.

Unterlagen, die Ihnen diesen Weg abkürzen, finden Sie auf der Seite Downloads: Musterantrag in mehreren Indikationsvarianten, Literaturanlage und Muster-Widerspruch, jeweils als PDF.


Hygiene und Mehrfachnutzung

Das EMST ist ein Einpersonenprodukt. Eine Weitergabe an weitere Patientinnen oder Patienten ist aus hygienischen Gründen nicht vorgesehen — auch nicht mit gewechseltem Mundstück. Kalkulieren Sie deshalb pro Person ein Gerät. Ersatz-Komfortmundstücke für den Fall eines Verlustes bieten wir separat an.


Konditionen und Ansprechpartner

Für Kliniken, Praxen und Therapiezentren bieten wir Staffelkonditionen, Sammellieferungen und Rechnungskauf an. Zu Schulungen für Ihr therapeutisches Team sprechen Sie uns gern an; Termine finden Sie auch unter Webinare.


Kontakt: info@emst150.eu


Wir sind Importeur und Vertrieb. Die Hinweise auf dieser Seite geben unsere Praxiserfahrung wieder und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.